Datenschutz ist ein wichtiges Thema im Bewerbermanagement. Bewerbungen enthalten personenbezogene Daten, daher kommt zu deren Schutz das Bundesdatenschutzgesetz zur Anwendung.
Eine grenzenlose Aufbewahrung der Bewerberdaten ist nicht zulässig. Personenbezogene Daten müssen gemäß § 35 Abs.2 Nr. 3 BDSG gelöscht werden, wenn sie für eigene Zwecke (Speicherung von Bewerberdaten, um den geeignete Kandidaten für offene Stellen zu finden) verarbeitet werden, sobald ihre Kenntnis für die Erfüllung des Zwecks der Speicherung nicht mehr erforderlich ist.
Bestimmte Aufbewahrungsfristen können einer Löschung der Bewerberdaten entgegen stehen, z.B. Fristen bezogen auf die Entkräftung entgegenstehender Diskriminierungsvorwürfe im Zusammenhang mit dem Abschluss des Bewerbungsprozesses.
Als Anhaltspunkt für eine Aufbewahrungsfrist können die Regelungen des § 21 Abs. 5 AGG und § 224 ZPO herrangezogen werden. Ein Anspruch muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten geltend gemacht werden. (§ 21 Abs.5 AGG).
Eine Fristverlängerung beim Klageverfahren kann vom Gericht gewährt werden(§ 224 ZPO), was die 2 Monatsfrist wiederum entsprechend verlängert.
Aufgrund einer möglichen Verlängerung kann aber von einer gerechtfertigten Speicherung von etwa 3 Monaten ausgegangen werden. So hat das Unternehmen genügend Zeit, um in einem Prozess den Diskriminierungsvorwurf abwehren zu können. Sobald die Frist abgelaufen ist, sind alle Bewerberdaten zu löschen. (Anschreiben, Lebenslauf, Zeugnisse usw.).
Weiterführende Informationen: http://www.datenschutzbeauftragter-info.de/die-aufbewahrungsfristen-von-bewerberdaten/